Urteil Steuerrecht in Sachen Ermessens-Aufrechnungen

Grundlagen der Beweislastregel

Die im Steuerrecht geltenden Beweislastregeln sind klar definiert: Steuermindernde oder steuerausschliessende Tatsachen hat der Steuerpflichtige zu beweisen, steuererhöhende und steuerbegründete Tatsachen die Steuerverwaltung. Diese Rechtsgrundlagen betreffen den gesammten Verfahrensweg von der Steuererklärung bis zum Rechtsmittelverfahren in allen Instanzen. Grundlage aller Argumentationen sind damit vorhandene und grundlegende Dokumente oder Beweismittel.

Der Fall:

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat im Jahr 2022 eine Veranlagung aufgrund einer Buchprüfung des Steuerjahres 2020 eines Betriebes der Automobil-Branche eröffnet. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Buchprüfung nicht vor Ort, sondern nach zur Verfügung gestellten Unterlagen  des Steuerpflichtigen durchgeführt. Aus der anschliessenden Veranlagung resultierten die folgenden drei Aufrechnungen, im steuerlichen Sinne als Ermessenszuschläge :

  1. CHF 10'000.--, weil der Firmeninhaber ein zu einem marktgerechten Preis regulär eingekauftes Fahrzeug nach kurzer Zeit mit CHF 2'000.-- Gewinn sich selber privat wieder verkauft hat.
  2. CHF 4'875.--, weil die Leasing-Raten den nachgereichten Leasing-Verträgen nicht zweifelsfrei zugeordnet werden konnten. Der geschäftlich begründete Aufwand sei deshalb nicht erbracht.
  3. CHF 25'000.--, weil der Firmeninhaber zwar alle Kassengeschäfte manuell und nachvollziehbar listenförmig auf Papier nachgeführt habe, dass dieses Kassabuch aufgrund dem fehlenden Saldo nicht ordnungsgemäss und damit nicht den steuerlichen Vorgaben entspreche. Zudem sei ein Wagenbuch unvollständig, das Warenlager überbewertet und demnach insgesamt der Buchhaltung die Ordnungsmässigkeit als ganzes abzusprechen sei. Die Aufrechnung der geldwerten Leistung als Ermessenszuschlag sei gerechtfertigt und als äusserst moderat anzusehen.

Die darauf erfolgte Einsprache gegen die Veranlagung wurde abgewiesen und ergab keinerlei Korrekturen seitens der Steuerverwaltung, da unsere Ausführungen keine neuen Erkenntnisse hervorgebracht hätten. Aus diesem Grunde sind wir anschliessend mit einer Beschwerde an die nächste Instanz, die Steuerrekurskommission des Kantons Bern gelangt. Nach zweimaliger Fristverlängerungen seitens der Steuerverwaltung zur Beschwerdevernehmlassung sowie unserer darauffolgenden Replik hat die Steuerrekurskommission des Kantons Bern als Steuergericht im April 2024 nachfolgendes Urteil gefällt :

 

 

 


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